Sperrung landwirtschftlicher Wege in Bargteheide für den Kfz-Durchgangsverkehr - ADFC Stormarn
Landwirtschftliche Wege in Bargteheide zukünftig für den Kfz-Durchgangsverkehr gesperrt

Landwirtschftliche Wege in Bargteheide zukünftig für den Kfz-Durchgangsverkehr gesperrt © ADFC Stormarn

Sperrung landwirtschftlicher Wege in Bargteheide für den Kfz-Durchgangsverkehr

Bargteheide: Der Auschuss für Planung und Vekehr hat die Stadtverwaltung beauftragt, Maßnahmen zur Sperrung der landwirtschftlichen Wege für den Kfz-Durchgangsverkehr einzuleiten.

Die landwirtschaftlichen Wege waren bis vor einigen Jahren für den Durchgangsverkehr gesperrt. Auf Grund eines Urteils des OLG Regensburg musste diese Sperrung aufgehoben werden. Dies war ein formaler Vorgang, weil versäumt wurde, die betroffenen Straßen mit einer passenden Widmung zu versehen.

Die Arbeitsgruppe Radverkehr (RAD-AG) hat mit Unterstützung des ADFC vorgeschlagen, den alten Zustand wieder herzustellen. Die Wege werden, neben Anliegern und landwirtschaftlichem Verkehr, hauptsächlich von SpaziergängerInnen und RadfahrerInnen genutzt. Der Wegfall der Sperre hat zu einem deutlichen Angewachsen des Kfz-Vekehr geführt. Dazu sind die betroffenen Wege aber nicht ausgelegt und dementsprechend in in einem sehr schlechten Zustand.  Begegnungen zwischen Radfahren bzw. Fußgängern und dem Autoverkehr führt dazu, dass erstere häufig ins Gebüsch oder Matsch ausweichen müssen. Besonders arg wird es, wenn Lkws entgegen kommen.

Heute ist ein entsprechender Beschlussvorschlag im Ausschuss vorgebracht und einstimmig angenommen worden.

Der Hintergrund (juristische Angaben ohne Gewähr):

Straßen müssen seit längerer Zeit eine Widmung erhalten. Diese Widmung legt fest, welchem Zweck eine Straße dienen soll. Der Wikipedia Aktikel dazu bechreibt dies ausführlich. Details dazu Regeln die §§ 6,7, und 8 des Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG).

Als die Widmung eingeführt wurde, wurde, um die Behörden nicht zu sher zu belasten, eine Überleitungsvorschrift erlassen. §53 des StrWG bestimmt, dass die Straßen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des StrWG der öffentlichen Nutzung dienten, öffentliche Straßen nach dem Straßengesetz sind. Mehrere Gerichte haben entschieden, dass Straßen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, nicht in der Nutzung eingeschränkt werden dürfen (z.B. VG Regensburg, Entscheidung vom 10.08.2016, Az. RN 5 E 16.984). Daraufhin wurde an vielen Stellen die Sperrung für den Kraftfahrzeugverkehr aufgehoben. So auch in Stormarn.

Damit wieder eine Sperrung erfolgen kann, muss die Straße zunächst umgewidmet werden (eingezogen und neu gewidmet werden). Zuständig ist die Behörde, der die Straßenbaulast obliegt. Dies ist bei landwirtschaftlichen Wegen i.d.R. die Gemeinde. Wenn die Straße eine passende neue Widmung erhalten hat, kann die Sperrung vorgenommen werden.

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